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AktG · Aktiengesetz

§ 18 AktGVeröffentlichungen der Gesellschaft

ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft

En vigueurTexte officiel

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ einzurücken. Daneben kann die Satzung auch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2009-08-01