Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

AktG · Aktiengesetz

§ 18 AktGVeröffentlichungen der Gesellschaft

ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft

Van krachtOfficiële tekst

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ einzurücken. Daneben kann die Satzung auch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2009-08-01