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Übereinkommen zur Errichtung der Weltorg · Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)

§ 19 Übereinkommen zur Errichtung der Weltorg

Notifikationen

In forceOfficial text

Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten

i) den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens,

ii)

die Unterzeichnungen und die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden,

iii)

die Annahmen von Änderungen dieses Übereinkommens und den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen in Kraft treten,

iv)

die Kündigungen dieses Übereinkommens.