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Übereinkommen zur Errichtung der Weltorg · Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)

§ 19 Übereinkommen zur Errichtung der Weltorg

Notifikationen

ДействуетОфициальный текст

Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten

i) den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens,

ii)

die Unterzeichnungen und die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden,

iii)

die Annahmen von Änderungen dieses Übereinkommens und den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen in Kraft treten,

iv)

die Kündigungen dieses Übereinkommens.