§ 19 Übereinkommen zur Errichtung der Weltorg
Notifikationen
Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten
i) den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens,
ii)
die Unterzeichnungen und die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden,
iii)
die Annahmen von Änderungen dieses Übereinkommens und den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen in Kraft treten,
iv)
die Kündigungen dieses Übereinkommens.