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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 85 StPOAllgemeines

5. Abschnitt Beschlüsse und Beschwerden

In forceOfficial text

Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für Erledigungen von Anträgen gemäß § 101 Abs. 2, gerichtliche Beschlüsse (§ 35) und dagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaltende Verfahren die Bestimmungen dieses Abschnitts.

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  • In Kraft seit 2008-01-01