StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 85 StPOAllgemeines
5. Abschnitt Beschlüsse und Beschwerden
Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für Erledigungen von Anträgen gemäß § 101 Abs. 2, gerichtliche Beschlüsse (§ 35) und dagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaltende Verfahren die Bestimmungen dieses Abschnitts.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-01-01