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DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 69 DSt

Achter Abschnitt Vollzug der Entscheidungen

In forceOfficial text

Ist eine Entscheidung, mit der die Streichung von der Liste oder die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen wurde, zu vollziehen, so hat der Ausschuß für den Rechtsanwalt unverzüglich und tunlichst nach dessen Anhörung einen Kammerkommissär zu bestellen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-04-01