Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 69 DSt

Achter Abschnitt Vollzug der Entscheidungen

En vigueurTexte officiel

Ist eine Entscheidung, mit der die Streichung von der Liste oder die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen wurde, zu vollziehen, so hat der Ausschuß für den Rechtsanwalt unverzüglich und tunlichst nach dessen Anhörung einen Kammerkommissär zu bestellen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-04-01