DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 69 DSt
Achter Abschnitt Vollzug der Entscheidungen
Ist eine Entscheidung, mit der die Streichung von der Liste oder die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen wurde, zu vollziehen, so hat der Ausschuß für den Rechtsanwalt unverzüglich und tunlichst nach dessen Anhörung einen Kammerkommissär zu bestellen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-04-01