Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Vorübergehende Verwendung - Waren für hu · Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)

§ 1 Vorübergehende Verwendung - Waren für hu

Artikel 1

In forceOfficial text

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.9 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

a) „Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden“

medizinisch-chirurgisches und Labormaterial und Hilfssendungen;

b) „Hilfssendungen“

alle Waren wie Fahrzeuge und andere Beförderungsmittel, Decken, Zelte, Häuser in Fertigbauweise oder andere dringend notwendige Waren, die befördert werden, um den Opfern von Naturkatastrophen oder ähnlichen Unglücken zu helfen.