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Vorübergehende Verwendung - Waren für hu · Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)

§ 1 Vorübergehende Verwendung - Waren für hu

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.9 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

a) „Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden“

medizinisch-chirurgisches und Labormaterial und Hilfssendungen;

b) „Hilfssendungen“

alle Waren wie Fahrzeuge und andere Beförderungsmittel, Decken, Zelte, Häuser in Fertigbauweise oder andere dringend notwendige Waren, die befördert werden, um den Opfern von Naturkatastrophen oder ähnlichen Unglücken zu helfen.