§ 1 Vorübergehende Verwendung - Waren für hu
Artikel 1
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.9 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
a) „Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden“
medizinisch-chirurgisches und Labormaterial und Hilfssendungen;
b) „Hilfssendungen“
alle Waren wie Fahrzeuge und andere Beförderungsmittel, Decken, Zelte, Häuser in Fertigbauweise oder andere dringend notwendige Waren, die befördert werden, um den Opfern von Naturkatastrophen oder ähnlichen Unglücken zu helfen.