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1. Durchführungsverordnung zum Ersten Ve · 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 9 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Ve

II. Verwendung zur Entrichtung von Abgaben. römisch zwei. Verwendung zur Entrichtung von Abgaben.

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Die Staatsschuldbuchhaltung bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrages und der Schuldverschreibungen auf einer Ausfertigung des Antrages und leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter.