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1. Durchführungsverordnung zum Ersten Ve · 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 9 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Ve

II. Verwendung zur Entrichtung von Abgaben. römisch zwei. Verwendung zur Entrichtung von Abgaben.

En vigueurTexte officiel

Die Staatsschuldbuchhaltung bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrages und der Schuldverschreibungen auf einer Ausfertigung des Antrages und leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter.