§ 9 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Ve
II. Verwendung zur Entrichtung von Abgaben. römisch zwei. Verwendung zur Entrichtung von Abgaben.
Die Staatsschuldbuchhaltung bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrages und der Schuldverschreibungen auf einer Ausfertigung des Antrages und leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter.