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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 153 ArbVGMitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge

Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen

In forceOfficial text

Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird.

Amendment history
  • In Kraft seit 1987-01-01