ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 153 ArbVGMitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen
Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1987-01-01