ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 153 ArbVGMitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen
Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird.
История изменений
- In Kraft seit 1987-01-01