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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 59 BSVGBeginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

In forceOfficial text

Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 1999-01-01