BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 59 BSVGBeginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1999-01-01