BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 59 BSVGBeginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
История изменений
- In Kraft seit 1999-01-01