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Vereinheitlichung des Gesundheitswesens · Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in Österreich

§ 2 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens § 2 Paragraph 2

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(1) Das Gesundheitsamt bildet eine Abteilung des Bezirkshauptmanns.

(2) Die bei der Stadtverwaltung in Wien sowie in den früher landesunmittelbaren Städten bestehenden Einrichtungen dieser Art können als Gesundheitsämter im Sinne von § 4 Abs. 2 des Gesetzes anerkannt werden.