Vereinheitlichung des Gesundheitswesens · Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in Österreich
§ 2 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens § 2 Paragraph 2
(1) Das Gesundheitsamt bildet eine Abteilung des Bezirkshauptmanns.
(2) Die bei der Stadtverwaltung in Wien sowie in den früher landesunmittelbaren Städten bestehenden Einrichtungen dieser Art können als Gesundheitsämter im Sinne von § 4 Abs. 2 des Gesetzes anerkannt werden.