Vereinheitlichung des Gesundheitswesens · Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in Österreich
§ 4 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens § 4 Paragraph 4
Will der Bezirkshauptmann (Bürgermeister) fachtechnisch anders entscheiden als der Leiter der Gesundheitsabteilung, so ist, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, die Zustimmung des Landeshauptmanns (Bürgermeisters von Wien) einzuholen.