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Vereinheitlichung des Gesundheitswesens · Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in Österreich

§ 4 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens § 4 Paragraph 4

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Will der Bezirkshauptmann (Bürgermeister) fachtechnisch anders entscheiden als der Leiter der Gesundheitsabteilung, so ist, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, die Zustimmung des Landeshauptmanns (Bürgermeisters von Wien) einzuholen.