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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 203 EisbGWiderruf, Einschränkung

5. Hauptstück Sicherheitsgenehmigung

In forceOfficial text

Sind die Voraussetzungen für eine ausgestellte, aktualisierte oder erneuerte Sicherheitsgenehmigung nicht mehr gegeben, hat die Behörde die Sicherheitsgenehmigung entweder einzuschränken oder zu widerrufen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-12-23