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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 203 EisbGWiderruf, Einschränkung

5. Hauptstück Sicherheitsgenehmigung

En vigueurTexte officiel

Sind die Voraussetzungen für eine ausgestellte, aktualisierte oder erneuerte Sicherheitsgenehmigung nicht mehr gegeben, hat die Behörde die Sicherheitsgenehmigung entweder einzuschränken oder zu widerrufen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-12-23