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VermG · Vermessungsgesetz

§ 19 VermG

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Neuanlegung des Grenzkatasters

In forceOfficial text

Sind alle an ein Grundstück angrenzenden Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten, so hat das Vermessungsamt die Umwandlung hinsichtlich dieses Grundstückes von Amts wegen vorzunehmen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1975-07-01