§ 19 VermG
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Neuanlegung des Grenzkatasters
Sind alle an ein Grundstück angrenzenden Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten, so hat das Vermessungsamt die Umwandlung hinsichtlich dieses Grundstückes von Amts wegen vorzunehmen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1975-07-01