§ 19 VermG
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Neuanlegung des Grenzkatasters
Sind alle an ein Grundstück angrenzenden Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten, so hat das Vermessungsamt die Umwandlung hinsichtlich dieses Grundstückes von Amts wegen vorzunehmen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1975-07-01