BRüG · Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger BRüG Art. 48 Siebenter Abschnitt Schlußvorschriften In forceOfficial text Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft. ← Previous · Art. 47 Contents