BRüG · Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger BRüG ст. 48 Siebenter Abschnitt Schlußvorschriften ДействуетОфициальный текст Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft. ← Предыдущая · ст. 47 Содержание