BRüG · Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger BRüG Art. 48 Siebenter Abschnitt Schlußvorschriften Van krachtOfficiële tekst Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft. ← Vorige · Art. 47 Inhoud