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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 154Eintragung der Ausgliederung

Zweiter Unterabschnitt Ausgliederung zur Aufnahme

In forceOfficial text

Das Gericht des Sitzes des Einzelkaufmanns hat die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.