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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 155Wirkungen der Ausgliederung

Zweiter Unterabschnitt Ausgliederung zur Aufnahme

In forceOfficial text

Erfaßt die Ausgliederung das gesamte Unternehmen des Einzelkaufmanns, so bewirkt die Eintragung der Ausgliederung nach § 131 das Erlöschen der von dem Einzelkaufmann geführten Firma. Das Erlöschen der Firma ist von Amts wegen in das Register einzutragen.