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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 156Haftung des Einzelkaufmanns

Zweiter Unterabschnitt Ausgliederung zur Aufnahme

In forceOfficial text

Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.