UmwG ст. 156Haftung des Einzelkaufmanns
Zweiter Unterabschnitt Ausgliederung zur Aufnahme
Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.