UmwG ст. 154Eintragung der Ausgliederung
Zweiter Unterabschnitt Ausgliederung zur Aufnahme
Das Gericht des Sitzes des Einzelkaufmanns hat die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.