Europäisches Übereinkommen zur Verhütung · Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe § 21 Europäisches Übereinkommen zur Verhütung Artikel 21 En vigueurTexte officiel Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. ← Précédent · § 20 Sommaire § 22 · Suivant →