ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 223 ABGBVeräußerung von unbeweglichem Gut
Anlegung von Mündelgeld
Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2018-07-01