ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 223 ABGBVeräußerung von unbeweglichem Gut
Anlegung von Mündelgeld
Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2018-07-01