ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 223 ABGBVeräußerung von unbeweglichem Gut
Anlegung von Mündelgeld
Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.
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- In Kraft seit 2018-07-01