ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 721 ABGBc) Stillschweigender Widerruf
III. Aufhebung letztwilliger Verfügungen römisch drei. Aufhebung letztwilliger Verfügungen
Wer seine letztwillige Verfügung zerstört, etwa indem er sie zerreißt, zerschneidet, verbrennt oder die Unterschrift oder den ganzen Inhalt durchstreicht, widerruft sie. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine zerstört wird, so ist daraus im Zweifel nicht auf einen Widerruf der letztwilligen Verfügung zu schließen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2017-01-01