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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 721 ABGBc) Stillschweigender Widerruf

III. Aufhebung letztwilliger Verfügungen römisch drei. Aufhebung letztwilliger Verfügungen

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Wer seine letztwillige Verfügung zerstört, etwa indem er sie zerreißt, zerschneidet, verbrennt oder die Unterschrift oder den ganzen Inhalt durchstreicht, widerruft sie. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine zerstört wird, so ist daraus im Zweifel nicht auf einen Widerruf der letztwilligen Verfügung zu schließen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2017-01-01