§ 54 RAO
VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT Pauschalvergütung
Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1973-12-01