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StGB · Strafgesetzbuch

§ 11 StGBZurechnungsunfähigkeit

Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2009-06-01