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StGB · Strafgesetzbuch

§ 256 StGBGeheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs

Sechzehnter Abschnitt Landesverrat

En vigueurTexte officiel

Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-12-01