§ 256 StGBGeheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs
Sechzehnter Abschnitt Landesverrat
Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
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- In Kraft seit 2021-12-01