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StGB · Strafgesetzbuch

§ 256 StGBGeheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs

Sechzehnter Abschnitt Landesverrat

Van krachtOfficiële tekst

Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2021-12-01